Diese Dispositiv-Ziff. gehört nicht zum Kostenentscheid und der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine Entscheidbegründung verlangt. 8.3 Kostenentscheide sind selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). 8.4 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Beschwerde weitergezogenen Streitigkeit zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).