8. 8.1 Das Obergericht des Kantons Bern prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 8.2 Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur betreffend die Verlegung der Prozesskosten eine schriftliche Entscheidbegründung verlangt hat (vgl. E. 3 oben). Anfechtungsobjekt kann deshalb nur der Kostenentscheid und nicht der ganze Entscheid bilden. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung von Ziff. 3 des Entscheids beantragt (Ziff. 1 der Rechtsbegehren), ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. Diese Dispositiv-Ziff.