3. Die Ziffer 6 des Entscheids vom 22. November 2022 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Umtriebsentschädigung auszurichten. 4. Die Vollstreckung der Ziffern 4–6 des Entscheids vom 22. November 2022 sei aufzuschieben. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 5. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 (pag. 307) hiess die Verfahrensleitung den Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit gut. 6. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 16. Januar 2023 (pag. 319) auf eine Vernehmlassung. 7. Die Kindseltern liessen sich ebenfalls nicht vernehmen. II.