2. Der geltend gemachte Anspruch auf Unterhaltsbeiträge gegenüber den Beklagten 1 und 2 wird für die Zeit ab dem 9. Januar 2022 bis zur Aufhebung der mit Entscheid vom 28. August 2015 angeordneten Kindesschutzmassnahme in ein separates Verfahren verwiesen (CIV 22 5874). 3. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der klagenden Partei einerseits und den beklagten Parteien andererseits je hälftig auferlegt und mit dem von der klagenden Partei geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.