Die zuständige Gerichtspräsidentin machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er seine Rechtsbegehren im zweiten Parteivortrag beziffern müsse. Daraufhin verlangte der Beschwerdeführer vom Kindsvater ab dem Jahr 2021 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 358.00 pro Monat (ausmachend CHF 4'296.00 pro Jahr). Die Kindsmutter sei nicht in der Lage, sich am Unterhalt zu beteiligen. Der Beschwerdeführer stützte sich für die Bezifferung der Anträge auf die von der Vorinstanz edierten Kontoauszüge der Ausgleichskasse (pag. 169 ff. und pag. 233 ff.).