1.5 Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 (pag. 31 ff.) stellte die Vorinstanz fest, dass es sich nicht um eine Forderungsklage, sondern um eine Klage auf Kindesunterhalt nach Art. 279 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) handle. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu bezahlen. 1.6 A.________ (nachfolgend: Kindsmutter) und B.________ (nachfolgend: Kindsvater) reichten keine Stellungnahme zur Klage ein. 1.7 Zur Verhandlung vom 1. November 2022 erschienen die Kindseltern unentschuldigt nicht.