27) sein Rechtsbegehren wie folgt: Die Beklagte 1 und der Beklagte 2 seien zu verpflichten, entsprechend ihren finanziellen Möglichkeiten Beiträge an den Unterhalt, resp. die mit Entscheid vom 28. August 2015 angeordnete Kindesschutzmassnahme bezüglich ihrer Tochter C.________ in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu bezahlen, rückwirkend ab November 2020 und für die Zukunft bis zur Aufhebung der angeordneten Kindesschutzmassnahme.