1.2 Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 (pag. 15) forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 13'200.00 zu bezahlen. 1.3 Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 (pag. 21) verlangte der Beschwerdeführer eine Begründung betreffend die Höhe des Gerichtskostenvorschusses. 1.4 Nach Rücksprache mit dem vormals zuständigen Gerichtspräsidenten modifizierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2022 (pag. 27) sein Rechtsbegehren wie folgt: Die Beklagte 1 und der Beklagte 2 seien zu verpflichten, entsprechend ihren finanziellen Möglichkeiten Beiträge an den Unterhalt, resp.