2. Die Beklagte 1 und der Beklagte 2 seien zu verpflichten, dem Kanton Bern bis zur Aufhebung der mit Entscheid vom 28. August 2015 angeordneten Kindesschutzmassnahmen monatlich je einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag zu bezahlen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –