1. 1.1 Mit Klage vom 2. Mai 2022 stellte der Kanton Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd, vertreten durch die Direktion für Inneres und Justiz (nachfolgend: Beschwerdeführer), folgende Rechtsbegehren beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz; pag. 3 ff.): 1. Die Beklagte 1 und der Beklagte 2 seien zu verpflichten, sich entsprechend ihren finanziellen Möglichkeiten an den aufgelaufenen Kosten der für ihre Tochter C.________ mit Entscheid vom 28. August 2015 angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu beteiligen, nebst Zins zu 5 % auf dem zugesprochenen Betrag seit wann rechtens.