Es rechtfertigt sich nicht, die Kosten des Schlichtungs- und des Gerichtsverfahrens in Anwendung von Art. 108 ZPO vollständig den Kindseltern aufzuerlegen, weil aussergerichtlich keine Vereinbarung abgeschlossen werden konnte und die Kindseltern auch sonst bei der Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge nicht mitgewirkt haben (E. 15). 2 Erwägungen: I.