Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 23 11 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. April 2023 Besetzung Oberrichterin Falkner (Referentin), Oberrichter Zuber und Oberrichter Niklaus Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte Kanton Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd, v.d. die Direktion für Inneres und Justiz, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8 Kläger/Beschwerdeführer gegen A.________ Beklagte 1/Beschwerdegegnerin 1/Kindsmutter B.________ Beklagter 2/Beschwerdegegner 2/Kindsvater Gegenstand Kostenentscheid Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. November 2022 (CIV 22 2429) Regeste: Kostenverteilung im Kindesunterhaltsverfahren Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 Bst c ZPO; Es geht nicht an, im Streit um Kinderbelan- ge die Gerichtskosten systematisch hälftig aufzuteilen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (E. 14.1 f.). Wenn eine unbezifferte Forderungsklage gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO nachträglich beziffert wird, richten sich die definitiven Kosten- und Entschädigungsfolgen nach diesem nachträg- lich bezifferten Streitwert (E. 14.2). Art. 41 Abs. 5 KESG; Es rechtfertigt sich nicht, die Kosten des Schlichtungs- und des Ge- richtsverfahrens in Anwendung von Art. 108 ZPO vollständig den Kindseltern aufzuerle- gen, weil aussergerichtlich keine Vereinbarung abgeschlossen werden konnte und die Kindseltern auch sonst bei der Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge nicht mitgewirkt haben (E. 15). 2 Erwägungen: I. 1. 1.1 Mit Klage vom 2. Mai 2022 stellte der Kanton Bern, Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Mittelland Süd, vertreten durch die Direktion für Inneres und Justiz (nachfolgend: Beschwerdeführer), folgende Rechtsbegehren beim Regional- gericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz; pag. 3 ff.): 1. Die Beklagte 1 und der Beklagte 2 seien zu verpflichten, sich entsprechend ihren finanziellen Möglichkeiten an den aufgelaufenen Kosten der für ihre Tochter C.________ mit Entscheid vom 28. August 2015 angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu beteiligen, nebst Zins zu 5 % auf dem zugesprochenen Betrag seit wann rechtens. 2. Die Beklagte 1 und der Beklagte 2 seien zu verpflichten, dem Kanton Bern bis zur Aufhebung der mit Entscheid vom 28. August 2015 angeordneten Kindesschutzmassnahmen monatlich je einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag zu bezahlen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 1.2 Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 (pag. 15) forderte die Vorinstanz den Beschwerde- führer auf, einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 13'200.00 zu bezahlen. 1.3 Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 (pag. 21) verlangte der Beschwerdeführer eine Begründung betreffend die Höhe des Gerichtskostenvorschusses. 1.4 Nach Rücksprache mit dem vormals zuständigen Gerichtspräsidenten modifizierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2022 (pag. 27) sein Rechtsbe- gehren wie folgt: Die Beklagte 1 und der Beklagte 2 seien zu verpflichten, entsprechend ihren finanziellen Möglichkei- ten Beiträge an den Unterhalt, resp. die mit Entscheid vom 28. August 2015 angeordnete Kindes- schutzmassnahme bezüglich ihrer Tochter C.________ in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu be- zahlen, rückwirkend ab November 2020 und für die Zukunft bis zur Aufhebung der angeordneten Kin- desschutzmassnahme. 1.5 Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 (pag. 31 ff.) stellte die Vorinstanz fest, dass es sich nicht um eine Forderungsklage, sondern um eine Klage auf Kindesunterhalt nach Art. 279 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) handle. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu bezahlen. 1.6 A.________ (nachfolgend: Kindsmutter) und B.________ (nachfolgend: Kindsvater) reichten keine Stellungnahme zur Klage ein. 1.7 Zur Verhandlung vom 1. November 2022 erschienen die Kindseltern unentschuldigt nicht. Der Beschwerdeführer bestätigte im ersten Parteivortrag sein Rechtsbegeh- ren und stellte den prozessualen Antrag, dass das Verfahren für die Unterhaltsbei- träge ab dem 9. Januar 2022 bis zur Aufhebung der Kindesschutzmassnahme zu sistieren sei. Der Grund für den Teilsistierungsantrag bestehe darin, dass die Kindsmutter als Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge am 8. Januar 2022 in den 3 Kanton Solothurn umgezogen und somit ab dem 9. Januar 2022 der Kanton Solo- thurn leistungspflichtig sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass er jedoch weiterhin für die Massnahmenkosten aufgekommen sei. Deshalb seien Abklärungen zur Zu- ständigkeit im Gang. Die zuständige Gerichtspräsidentin machte den Beschwerde- führer darauf aufmerksam, dass er seine Rechtsbegehren im zweiten Parteivortrag beziffern müsse. Daraufhin verlangte der Beschwerdeführer vom Kindsvater ab dem Jahr 2021 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 358.00 pro Monat (ausmachend CHF 4'296.00 pro Jahr). Die Kindsmutter sei nicht in der Lage, sich am Unterhalt zu beteiligen. Der Beschwerdeführer stützte sich für die Bezifferung der Anträge auf die von der Vorinstanz edierten Kontoauszüge der Ausgleichskasse (pag. 169 ff. und pag. 233 ff.). 2. Am 22. November 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Entscheid (pag. 243 ff.): 1. Der Beklagte 2 wird verurteilt, der klagenden Partei für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis und mit 8. Januar 2022 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 358.00 pro Monat an die Kosten der mit Ent- scheid vom 28. August 2015 angeordneten Kindesschutzmassnahme bezüglich seiner Tochter C.________ zu bezahlen, ausmachend CHF 4'388.00. 2. Der geltend gemachte Anspruch auf Unterhaltsbeiträge gegenüber den Beklagten 1 und 2 wird für die Zeit ab dem 9. Januar 2022 bis zur Aufhebung der mit Entscheid vom 28. August 2015 angeordneten Kindesschutzmassnahme in ein separates Verfahren verwiesen (CIV 22 5874). 3. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der klagenden Partei einerseits und den beklagten Parteien andererseits je hälftig auferlegt und mit dem von der klagenden Partei geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Gerichtskosten auf CHF 750.00 und der klagenden Partei werden CHF 250.00 aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Die beklagten Parteien werden verurteilt, der klagenden Partei unter solidarischer Haftbarkeit CHF 500.00 (ohne schriftliche Begründung CHF 375.00) für vorgeschossene Gerichtkosten zu ersetzen. 5. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 600.00 wurden von der klagenden Partei be- zahlt. Die beklagten Parteien haben ihr daran einen Betrag von CHF 300.00 unter solidarischer Haft- barkeit zu erstatten. 6. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. (Eröffnungsformel) 3. Mit Schreiben vom 28. November 2022 (pag. 253) wandte sich der Beschwerdefüh- rer an die Vorinstanz und verlangte eine schriftliche Begründung betreffend die Verlegung der Prozesskosten. Die Entscheidbegründung der Vorinstanz datiert vom 28. Dezember 2022 (pag. 267 ff.). 4 4. Mit Eingabe vom 9. Januar 2022 (Postaufgabe am selben Tag; pag. 289 ff.) be- schwerte sich der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 22. November 2022 beim Obergericht des Kantons Bern und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Ziffer 3 des Entscheids vom 22. November 2022 sei aufzuheben. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Entscheids vom 22. November 2022 seien aufzuheben und es seien so- wohl die Kosten des Schlichtungsverfahrens wie auch diejenigen des Gerichtsverfahrens vollum- fänglich den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. 3. Die Ziffer 6 des Entscheids vom 22. November 2022 sei aufzuheben und es sei dem Beschwer- deführer eine angemessene Umtriebsentschädigung auszurichten. 4. Die Vollstreckung der Ziffern 4–6 des Entscheids vom 22. November 2022 sei aufzuschieben. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 5. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 (pag. 307) hiess die Verfahrensleitung den An- trag um Aufschub der Vollstreckbarkeit gut. 6. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 16. Januar 2023 (pag. 319) auf eine Vernehmlassung. 7. Die Kindseltern liessen sich ebenfalls nicht vernehmen. II. 8. 8.1 Das Obergericht des Kantons Bern prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 8.2 Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur betreffend die Verlegung der Prozesskosten eine schriftliche Entscheidbegründung verlangt hat (vgl. E. 3 oben). Anfechtungsobjekt kann deshalb nur der Kostenentscheid und nicht der ganze Entscheid bilden. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung von Ziff. 3 des Entscheids beantragt (Ziff. 1 der Rechtsbegehren), ist nicht auf die Be- schwerde einzutreten. Diese Dispositiv-Ziff. gehört nicht zum Kostenentscheid und der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine Entscheidbegründung verlangt. 8.3 Kostenentscheide sind selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). 8.4 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Beschwerde weitergezogenen Streitigkeit zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels erfolgt in Dreierbe- setzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5 8.5 Der angefochtene Entscheid erging im vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 295 ZPO), weshalb die Beschwerdefrist – entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz – dreissig Tage beträgt (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Am 30. Dezember 2022 wurde die schriftliche Entscheidbegründung dem Beschwerdeführer zugestellt (vgl. pag. 287). Mit der Postaufgabe der Beschwerde am 9. Januar 2023 hat er die Rechtsmittelfrist gewahrt. 8.6 Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss von CHF 800.00 fristgerecht (Art. 59 Abs. 2 Bst. f i.V.m. Art. 98 ZPO). 8.7 Auf Geldzahlung gerichtete Rechtsmittelanträge sind zu beziffern (vgl. betreffend die Berufung BGE 137 III 617 E. 4.3). Ziff. 3 der Rechtsbegehren des Beschwerde- führers betreffend die Ausrichtung einer angemessenen Umtriebsentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren erfüllt diese Voraussetzung nicht. Es ist durchaus zulässig, in erster Instanz eine angemessene Umtriebsentschädigung zu verlan- gen. Im Beschwerdeverfahren ist der entsprechende Antrag jedoch zu beziffern, wenn er sich auf die erste Instanz bezieht. In der Begründung zu Ziff. 3 der Rechtsbegehren macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm im Urteil des Re- gionalgerichts Berner-Jura Seeland CIV 19 1844 vom 20. September 2019 bei einer ähnlichen Ausgangslage eine Parteientschädigung von CHF 1'100.00 zuge- sprochen worden sei, welche dem beklagten Kindsvater auferlegt worden sei. Es ist deshalb anzunehmen, dass er sich eine Umtriebsentschädigung in dieser Grös- senordnung vorstellt. Die Angabe einer Grössenordnung in der Begründung genügt jedoch nicht, um das Erfordernis von bezifferten Rechtsmittelanträgen zu erfüllen. Ziff. 3 der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist deshalb unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 8.8 Mit Ausnahme von Ziff. 1 und Ziff. 3 der Rechtsbegehren ist auf die form- und frist- gerechte Beschwerde einzutreten. 9. Die Beschwerdeinstanz prüft die Rügen aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und eingereichten Beweismittel, d.h. auf- grund des Prozessstoffs, der schon der Vorinstanz vorlag. Neue Tatsachenbehaup- tungen und Beweismittel sind dagegen vor oberer Instanz ausgeschlossen (sog. striktes Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO). Wie vom Beschwerdeführer beantragt, hat das Obergericht die Vorakten CIV 22 2429 ediert. Die Edition der Akten des Schlichtungsverfahrens BM 21 2001 erscheint nicht notwendig, da dadurch keine neuen relevanten Erkenntnisse zu gewinnen wären (antizipierte Beweiswürdigung). Deshalb ist der entsprechende Editionsantrag abzuweisen. Die vom Beschwerde- führer eingereichten Beschwerdebeilagen (BB) befinden sich mit Ausnahme von BB 6 alle bereits in den beigezogenen Verfahrensakten CIV 22 2429. Da es sich bei BB 6 um ein Novum handelt, ist das entsprechende Dokument im Beschwerde- verfahren nicht zu berücksichtigen. 6 III. 10. 10.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Klage auf Leistung von Kindesunterhalt und damit um ein familienrechtliches Verfahren handle. Praxisgemäss würden die Gerichtskosten in familienrechtlichen Verfahren in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO den Parteien je hälftig zur Bezahlung auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. 10.2 Zu Art. 108 ZPO führte die Vorinstanz aus, dass die Säumnis der Kindseltern an der Schlichtungsverhandlung sowie an der Gerichtsverhandlung zwar dazu geführt habe, dass keine Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden hätten. Es dürfe allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass allfällige Ver- gleichsverhandlungen in jedem Fall zu einer Einigung über den Verfahrensgegen- stand geführt hätten. Da das Verfahren trotz Säumnis der Kindseltern in Anwen- dung von Art. 234 ZPO seinen Fortgang genommen habe, sei insbesondere kein zusätzlicher Verhandlungstermin notwendig geworden. Auch das Einholen der Be- rechnungsgrundlagen für die Kostenbeteiligung bei der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern sowie bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern habe keine zusätzli- chen Gerichtkosten verursacht. Zusammenfassend sei die fehlende Mitwirkung der Kindseltern im vorliegenden Verfahren zwar äusserst stossend angesichts der Tat- sache, dass es um das Festlegen der Kinderunterhaltsbeiträge für ihre Tochter ge- he. Sie könne allerdings nicht als kostenverursachend i.S.v. Art. 108 ZPO gelten, weshalb die Auferlegung der Verfahrenskosten nach dieser Bestimmung an die Kindseltern unzulässig wäre. 10.3 Zu Art. 106 ZPO erwog die Vorinstanz, dass wenn man die Gerichtskosten nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens verlegen würde, der Beschwerdefüh- rer aufgrund des zahlenmässig überwiegenden Unterliegens mehr als die Hälfte der Prozesskosten zu tragen hätte. Der vorläufige Streitwert des vorliegenden Ver- fahrens belaufe sich auf CHF 159'394.50 und ergebe sich aus der Summe der Rechnungen der monatlichen Kindesschutzmassnahmen für November 2020 bis März 2022 gemäss Begründung der Klageschrift (pag. 7). Anlässlich der Verhand- lung vom 1. November 2022 habe der Beschwerdeführer die Forderungssumme um CHF 155'098.50 auf CHF 4'296.00 (zuzüglich Anspruch pro rata für die verblei- benden acht Tage im Jahr 2022) herabgesetzt und in diesem Umfang gegenüber dem Kindsvater aufrechterhalten. Bezüglich der Kindsmutter habe der Beschwer- deführer seinen Unterhaltsanspruch im zweiten Parteivortrag auf CHF 0.00 beziffert (Protokoll, pag. 239 ff.). Die Forderung des Beschwerdeführers sei denn auch le- diglich im zuletzt aufrechterhaltenen Umfang gutgeheissen worden (vgl. Ziff. 1 des Entscheiddispositivs). Insgesamt wäre damit von einem (überwiegenden) teilwei- sen Klagerückzug und entsprechend von einem überwiegenden Unterliegen des Beschwerdeführers mit entsprechender Kostenfolge auszugehen. 10.4 Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass gemäss Art. 107 Abs. 1 Bst. a ZPO das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskos- ten nach Ermessen verteilen könne, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen worden und diese Höhe vom gerichtlichen 7 Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig gewesen sei. Aufgrund der vollständig fehlenden Mitwirkung der Kindseltern sei die Bezifferung des Anspruchs durch den Beschwerdeführer naturgemäss schwierig gewesen. Dass die Kindseltern grundsätzlich eine Kostenbeteiligung an die Kosten der Kin- desschutzmassnahme betreffend ihre Tochter zu leisten hätten, und die Klage – sofern die Leistungsfähigkeit der Eltern gegeben sei – grundsätzlich gutzuheissen sei, spreche dafür, dass die Prozesskosten nicht nach dem Grundsatz des Pro- zessausgangs zu verlegen seien. Die Kindsmutter habe denn auch nur deshalb nicht zu einer Kostenbeteiligung verurteilt werden können, weil sie im geltend ge- machten Zeitraum nicht leistungsfähig gewesen sei. Aufgrund der Gutheissung der Klage im Grundsatz rechtfertige es sich auch angesichts der Bestimmung in Art. 107 Abs. 1 Bst. a ZPO von der Verteilung der Prozesskosten nach dem zah- lenmässigen Ausgang des Verfahrens abzuweichen und die Prozesskosten nach Ermessen zu verlegen. 10.5 Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass dem Gericht ein besonderes Er- messen zukomme, ob es in familienrechtlichen Verfahren vom Grundsatz von Art. 106 ZPO abweichen wolle und wie es schliesslich die Kosten nach Art. 107 Abs. 1 ZPO verteile. In Abwägung der vorgenannten Umstände rechtfertige es sich insgesamt, die Gerichtskosten gemäss der bewährten Gerichtspraxis in familien- rechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO dem Beschwerdefüh- rer einerseits und den Kindseltern andererseits je hälftig aufzuerlegen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer kritisierte, dass die Vorinstanz bei der Frage des Obsiegens bzw. Unterliegens auf einen vorläufigen Streitwert von CHF 159'394.50 abgestellt und darauf hingewiesen habe, dass er anlässlich der Verhandlung vom 1. Novem- ber 2022 von einem Betrag von lediglich noch CHF 4'296.00 ausgegangen sei. Zwar treffe es zu, dass er anhand der vom Gericht einverlangten Kontoauszüge der Ausgleichskasse seine Unterhaltsklage erst während der Verhandlung beziffert ha- be. Aus diesem Umstand könne jedoch nicht geschlossen werden, dass er seine Forderung um CHF 155'098.50 herabgesetzt habe, wie die Vorinstanz in der Be- gründung festhalte. Einerseits sei der Betrag von CHF 159'394.50 zu keinem Zeit- punkt in diesem Umfang von den Kindseltern gefordert worden. Vielmehr habe es sich dabei um die Massnahmenkosten gehandelt, die bis zur Einreichung der Klage bezahlt worden seien. Die Beteiligung der Eltern an den Massnahmenkosten werde anhand ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berechnet. Weil im vorliegenden Fall die Eltern in keiner Weise partizipiert hätten, sei es nicht möglich und nicht zu- mutbar gewesen, die Unterhaltsklage zu beziffern. Andererseits erblicke die Vor- instanz in dieser vermeintlichen Herabsetzung eine Klagebeschränkung. Dabei übersehe sie jedoch, dass es sich nicht um eine Forderungsklage, sondern um eine Unterhaltsklage handle. Es sei im Übrigen gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO auch zulässig, eine unbezifferte Forderungsklage erst nach Ablauf des Beweisverfahrens zu beziffern. Überdies würden sich die definitiven Kosten- und Entschädigungsfol- gen bei nachträglich zu beziffernden Forderungsklagen nach dem definitiven Streitwert bestimmen. Folglich könne nicht von einer Herabsetzung der Forderung gesprochen werden. Im Ergebnis habe die Vorinstanz den Kindsvater dazu verur- 8 teilt, an die Massnahmenkosten seiner Tochter einen Unterhaltsbeitrag von CHF 358.00 pro Monat zu bezahlen. Damit sei sie seinen Ausführungen im zweiten Parteivortrag gefolgt, weshalb – entgegen der Vorinstanz – nicht von seinem über- wiegenden Unterliegen auszugehen sei. 11.2 Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass sämtliche Bemühungen mit den Kindseltern in Kontakt zu treten bzw. ihre finanzielle Situation zu ermitteln, geschei- tert seien. Die Kindseltern seien den Aufforderungen zur Mithilfe bei der Abklärung des Elternbeitrags nicht nachgekommen. An der Schlichtungsverhandlung vom 17. Februar 2022 seien die Kindseltern säumig gewesen. Die Berechnung des durch die Kindseltern zu leistenden Betrags sei folglich nicht möglich gewesen. Un- ter diesen Umständen habe er den Anspruch auf Kostenbeteiligung in der Klage vom 2. Mai 2022 nicht beziffern können. Nach Rücksprache mit dem damals zu- ständigen Gerichtspräsidenten habe er das Rechtsbegehren modifiziert und aus- serdem festgehalten, dass es sich um eine Klage auf Kindesunterhalt handle. An der Verhandlung vom 1. November 2022 vor der Vorinstanz seien die Kindseltern ebenfalls säumig gewesen. Selbst wenn von einem überwiegenden Unterliegen seinerseits auszugehen wäre, erscheine eine hälftige Kostenauferlegung aufgrund der kompletten Verweigerung der Mitwirkung der Kindseltern als unbillig. Hierbei falle ins Gewicht, dass die Kostenbeteiligung auf dem zivilen Klageweg einzufor- dern sei, sofern keine Einigung über die Beteiligung an Kosten von Kindesschutz- massnahmen mit den betroffenen Personen zustande komme (Art. 41 Abs. 5 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). Er könne nicht ohne Weiteres darauf verzichten, den Klageweg zu beschreiten, denn dies käme einem nicht begründeten Einnahmeverzicht gleich. Wenn er jedoch in sämtlichen Konstellationen, in denen die Kindseltern eine Mitwirkung konsequent verweigern würden, die Hälfte der Gerichtskosten zu trage habe, erscheine dies unbillig. Schliesslich verweise er auf einen ähnlich gelagerten Unterhaltsfall, den das Regionalgericht Berner-Jura Seeland im Jahr 2019 entschieden habe. Es habe dem Kindsvater die Kosten vollumfänglich auferlegt und habe demnach keinen Ge- brauch von der Praxis der hälftigen Auferlegung gemacht, wie sie die Vorinstanz erwähne (Urteil CIV 19 1844 vom 20. September 2019). Nach den gesamten Um- ständen sei eine hälftige Auferlegung der Gerichtskosten nicht gerechtfertigt. 11.3 Schliesslich verwies der Beschwerdeführer auf Art. 107 Abs. 1 Bst. a und Bst. f sowie auf Art. 108 ZPO. Weder das Schlichtungsgesuch noch die Klage wären er- forderlich gewesen, wenn die Kindseltern in minimaler Weise partizipiert hätten. Bereits das Einreichen von Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation hätte genügt, um den möglichen Unterhaltsbeitrag an die Massnahmenkosten zu berechnen und anschliessend gemeinsam eine Vereinbarung abzuschliessen. Einerseits hätten die Kindseltern mit ihrem Verhalten unnötige Prozesskosten verursacht. Andererseits lägen damit besondere Umstände vor, die deutlich dafürsprächen, die Gerichtkos- ten den Kindseltern aufzuerlegen. Darüber hinaus habe er zumindest im Grundsatz obsiegt, da der Kindsvater zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verurteilt worden sei. Ausserdem sei die Bezifferung des Anspruchs äusserst schwierig gewesen. Auch wenn von einem quantitativen Überklagen ausgegangen werde, seien die Kosten für das Gerichts- und das Schlichtungsverfahren in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 Bst. a ZPO vollumfänglich den Kindseltern aufzuerlegen. 9 IV. 12. Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung (Bst. a) und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Bst. b) geltend gemacht werden. Betreffend unrichtige Rechtsanwendung über- prüft das Obergericht den angefochtenen Entscheid zwar grundsätzlich mit freier Kognition. Anders als andere Rechtsmittel, wie etwa die Beschwerde gegen Ent- scheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die aufsichtsrechtliche Be- schwerde im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht oder die Rechtsmittel der Straf- prozessordnung (StPO; SR 312), welche neben der Rechtsanwendungsrüge und vollen bzw. eingeschränkten Sachverhaltsrüge auch die Rüge der Unangemessen- heit kennen (Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; Art. 393 Abs. 2 Bst. c und Art. 398 Abs. 3 Bst. c StPO), kennen die Rechtsmittel der ZPO keine Unangemes- senheitsrüge. Daraus folgt, dass die oberen kantonalen Zivilgerichte letztlich nur bei Rechtsfehlern bei der Ermessensausübung einzugreifen haben, also bei Er- messensüber- oder -unterschreitung sowie Ermessensmissbrauch. Ermessens- missbrauch liegt etwa vor, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Recht- sprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berück- sichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten berücksichtigt werden müssen. In Ermessensentscheide ist schliesslich im- mer dann einzugreifen, wenn diese zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis oder zu einer stossenden Ungerechtigkeit führen (vgl. BGE 136 III 278 E. 2.2.1 mit Hin- weisen = Pra 2010 Nr. 140 S. 917). 13. In der Regel werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Klagerückzug und bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wenn keine Partei vollständig obsiegt hat, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann namentlich in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungs- grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). Schliesslich hat gemäss Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. 14. 14.1 Es ist unbestritten, dass es sich vorliegend um eine Unterhaltsstreitigkeit gemäss Art. 276 ZGB und damit um ein familienrechtliches Verfahren gemäss Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO handelt. Vorab ist deshalb zu klären, ob Art. 106 Abs. 1 oder Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO anzuwenden ist. Nach seinem klaren Wortlaut handelt es sich bei Art. 107 ZPO um eine «Kann»-Bestimmung. Im Anwendungsbereich dieser Norm verfügt das Gericht nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten vertei- len will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will. Im Zusammenhang mit Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO ist allerdings umstritten, wie dieses «Kann» zu verstehen ist und in welchem Verhältnis es zu Art. 106 ZPO steht. Während manche Autoren in familienrechtlichen Verfahren die ermessensweise 10 Kostenverteilung gemäss Art. 107 ZPO zur Regel erheben, bestehen andere dar- auf, dass Art. 106 ZPO den Grundsatz darstelle und Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO nur bei besonderen Umständen zur Anwendung gelange. Wieder andere Autoren se- hen zwischen diesen Normen kein klares Regel-Ausnahme-Verhältnis, sondern äussern sich zu einzelnen Fallgruppen, in welchen die eine oder andere Regel besser passe (BGE 139 III 358 E. 3 mit Hinweisen). Gemäss dem Bundesgericht fällt eine auf Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO gestützte Abweichung vom Unterliegerprin- zip nach Art. 106 ZPO u.a. dort in Betracht, wo verschiedene streitige Punkte nicht gegeneinander aufgerechnet werden könnten, weil es sich nur zum Teil um vermö- gensrechtliche Ansprüche handle oder die wirtschaftliche Leistungskraft der Partei- en erheblich unterschiedlich sei (Urteile des Bundesgerichts 5A_245/2021 vom 7. September 2022 E. 4.2.1; 5A_489/2019 und 5A_504/2019 vom 24. August 2020 E. 19.2). 14.2 Es geht nicht an, gestützt auf Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO aus Gründen der Billigkeit die Gerichtskosten im Streit um Kinderbelange systematisch hälftig aufzuteilen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Urteil des Bundesgerichts 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.3.2). Dies hat die Vorinstanz aber auch nicht getan. Vielmehr hat sie begründet, weshalb sie im konkreten Fall der Meinung ist, dass eine solche Kostenregelung geboten ist. Namentlich hat sie ihren Ent- scheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund des zahlenmässig überwiegenden Unterliegens mehr als die Hälfte der Prozesskosten zu tragen hät- te, wenn man die Kosten nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens ge- stützt auf Art. 106 ZPO verlegen würde. Diese Begründung überzeugt nicht. Bei der Klage des Beschwerdeführers handelt es sich um eine unbezifferte Unterhaltsklage gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO. Anlässlich der Verhandlung vom 1. November 2022 hat der Beschwerdeführer anhand der von der Vorinstanz einverlangten Kontoaus- züge der Ausgleichskasse seine Unterhaltsklage nachträglich auf CHF 4'388.00 beziffert (vgl. E. 1.7 oben). Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich der Mindest- wert der Unterhaltsklage auf CHF 159’394.50 belaufen habe. Somit habe der Be- schwerdeführer seine Klage an der Verhandlung vom 1. November 2022 um rund CHF 155'000.00 herabgesetzt. Der Betrag von CHF 159'394.50 ergibt sich aus der Summe der Rechnungen der monatlichen Kindesschutzmassnahmen für den Zeit- raum von November 2020 bis März 2022 (pag. 7, S. 5 der Klage). Wie der Be- schwerdeführer zu Recht festhält, handelt es sich bei diesem Betrag nicht um den Mindestwert der Klage, sondern um die aufgelaufenen Massnahmenkosten, welche den Maximalwert der Klage darstellen. Die Beteiligung der Kindseltern an den Massnahmenkosten wird anhand ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berech- net. Weil die Kindseltern zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keine Angaben gemacht haben, war es für den Beschwerdeführer erst nach Abschluss des Be- weisverfahrens möglich, die Unterhaltsklage zu beziffern (vgl. Art. 85 Abs. 2 ZPO). Die definitiven Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich – entgegen der An- sicht der Vorinstanz – nach diesem nachträglich bezifferten Streitwert (SOPHIE DORSCHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 15 und N. 18 zu Art. 85 ZPO; DANIEL FÜLLEMANN, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 85 ZPO). Im Entscheid vom 22. November 2022 hat die 11 Vorinstanz den Kindsvater dazu verurteilt, an die aufgelaufenen Massnahmenkos- ten seiner Tochter CHF 4'388.00 zu bezahlen (vgl. E. 2 oben). Damit ist sie dem nachträglich bezifferten Antrag des Beschwerdeführers vollumfänglich gefolgt, weshalb der Beschwerdeführer als vollständig obsiegend gilt. 14.3 Die Vorinstanz bringt keine weiteren Gründe vor, weshalb sie vom Grundsatz der Verteilung der Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens abgewichen ist und Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO angewendet hat. Sie hat damit ihr Ermessen rechts- fehlerhaft ausgeübt. Folglich ist Art. 106 Abs. 1 ZPO statt Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Prozesskosten den Kindseltern als un- terliegenden Partei aufzuerlegen sind. 15. 15.1 Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass eine Kostenverteilung nach Art. 108 ZPO – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – im vorliegen- den Fall nicht in Betracht fällt. Gemäss 41 Abs. 5 KESG wird die Beteiligung an Kosten von Kindesschutzmassnahmen mit den betroffenen Personen vereinbart. Wenn keine Einigung zustande kommt, kann der Kanton die Kostenbeteiligung auf dem zivilen Klageweg einfordern. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wo- nach ihm die Kindseltern mit ihrem unkooperativen Verhalten erhebliche Aufwen- dungen verursacht hätten, ist nachvollziehbar. Durch die eingereichten Unterlagen ist dokumentiert, dass die Kindseltern vor Einreichung der Unterhaltsklage bei der Ermittlung ihrer Leistungsfähigkeit nicht mitgewirkt und das Feststellen des Um- fangs ihrer Kostenbeteiligung ausserhalb eines Gerichtsverfahrens verunmöglicht haben. Dennoch darf nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer Mitwirkung der Kindseltern auf jeden Fall eine aussergerichtliche Vereinbarung über die Kos- tenbeteiligung zustande gekommen wäre. Das Gesetz sieht ausdrücklich den zivi- len Klageweg vor, wenn keine Einigung erzielt werden kann. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Kosten des Schlichtungs- und des Gerichtsverfahrens in Anwen- dung von Art. 108 ZPO vollständig den Kindseltern aufzuerlegen, weil ausserge- richtlich keine Vereinbarung abgeschlossen werden konnte. 15.2 Die Säumnis der Kindseltern an der Schlichtungsverhandlung sowie an der Ge- richtsverhandlung führte ebenfalls dazu, dass keine Vergleichsverhandlungen zwi- schen den Parteien geführt werden konnten. Es ist allerdings auch hier fraglich, ob diese erfolgreich gewesen wären. Da das Verfahren trotz Säumnis der Kindseltern in Anwendung von Art. 234 ZPO seinen Fortgang nahm, wurde insbesondere kein zusätzlicher Verhandlungstermin notwendig. Hingegen verursachte das Einholen der Berechnungsgrundlagen für die Kostenbeteiligung bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern sowie bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern zusätzliche Kos- ten. Da die Vorinstanz diese zusätzlichen Kosten nicht separat ausgeschieden hat, können sie auch nicht gemäss Art. 108 ZPO verteilt werden. Obwohl die fehlende Mitwirkung der Kindseltern bei der Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge äus- serst stossend erscheint, gilt sie nicht als kostenverursachend i.S.v. Art. 108 ZPO. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wäre die Auferlegung der Prozesskosten an die Kindseltern nach dieser Bestimmung unzulässig. 12 16. 16.1 Nach den vorstehenden Ausführungen sind die erstinstanzlichen Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO den unterliegenden Kindseltern aufzuerlegen. 16.2 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 fest. Die Höhe der Gerichtkosten ist zu bestätigen. Dementsprechend sind die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1’000.00 den Kindseltern aufzuerlegen und mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Kindseltern haben dem Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit gestützt auf Art. 106 Abs. 3 ZPO diesen Betrag zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 16.3 Unter die Gerichtskosten fallen zudem auch die Pauschalen für das Schlichtungs- verfahren (Art. 95 Abs. 2 Bst. a ZPO). Die entsprechenden Kosten von CHF 600.00 (Klagebeilage 3) sind ebenfalls den Kindseltern aufzuerlegen. Sie wurden vom Be- schwerdeführer bereits bezahlt, weshalb die Kindseltern ihm unter solidarischer Haftbarkeit diesen Betrag zu ersetzen haben. 16.4 Der Beschwerdeführer verlangt für das erstinstanzliche Verfahren eine angemes- sene Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO. Es wurde bereits festgehalten, dass auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 8.7 oben). Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes hinzuzufügen: Der Beschwer- deführer ist nicht anwaltlich vertreten. Wenn eine Partei ohne berufsmässige Ver- tretung prozessiert, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 Bst. a ZPO), nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5D_229/2011 vom 16. April 2012 E. 3.3). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hin- gewiesen, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Klage noch in seinen Par- teivorträgen anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. November 2022 vorgebracht habe, warum und in welcher Höhe ihm eine angemessene Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO zuzusprechen sei. Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe entstehen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (Urteil des Bundesgerichts 5A_132/2020 vom 28. April 2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer vor der Vor- instanz nicht begründet hat, weshalb ihm besondere Umtriebe entstanden seien, könnte ihm ohnehin keine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen werden, auch wenn er den entsprechenden Beschwerdeantrag beziffert hätte. 17. Zusammenfassend ergibt sich, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Ziff. 4 und die Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids vom 22. November 2022 auf- zuheben sind. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Schlichtungsverfahrens sind den Kindseltern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 13 V. 18. 18.1 Hat – wie im vorliegenden Verfahren – keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer obsiegt bezüglich seines Antrags, dass sowohl die Kosten des Schlichtungsverfahrens als auch die erstinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich den Kindseltern aufzuerlegen seien. Gemäss dem angefochtenen Entscheid hätte der Beschwerdeführer insgesamt Prozesskosten von CHF 800.00 bezahlen müssen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird hingegen nicht eingetreten. Bei dieser Ausgangslage erscheint es gerechtfertigt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren rund zur Hälfe obsiegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb zu hal- bieren und die Parteikosten wettzuschlagen. 18.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), sind den Parteien je hälf- tig, ausmachend je CHF 400.00, aufzuerlegen und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Kindseltern haben dem Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit gestützt auf Art. 106 Abs. 3 ZPO CHF 400.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 18.3 Da die Prozesskosten im Beschwerdeverfahren hälftig zu verlegen sind, hat jede Partei für das Beschwerdeverfahren ihre eigenen Parteikosten zu tragen. 14 Die Kammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziff. 4 und die Dispo- sitiv-Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids aufgehoben. 2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden den Kinds- eltern auferlegt und mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet. Die Kindseltern haben dem Beschwerdeführer unter solida- rischer Haftbarkeit diesen Betrag zu ersetzen. 3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden den Kindseltern auferlegt und wurden vom Beschwerdeführer bereits bezahlt. Die Kindsel- tern haben dem Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit diesen Betrag zu ersetzen. 4. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden den Parteien je hälftig, ausmachend je CHF 400.00, auferlegt und mit dem vom Be- schwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Kinds- eltern haben dem Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit CHF 400.00 zu ersetzen 6. Jede Partei trägt für das Beschwerdeverfahren ihre eigenen Parteikosten. 7. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 4. April 2023 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Peng Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und Art. 113 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 72 ff. und Art. 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwer- den müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gege- benenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000.00. Hinweis: Es wurde kein Rechtsmittel an das Bundesgericht erhoben. 16