Die Berufungsbeklagten 1 und 2 haben unter solidarischer Haftbarkeit dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie Fürsprecherin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 13. Für die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. 14. Zu eröffnen: - dem Berufungskläger, v.d. Rechtsanwalt E.________ - den Berufungsbeklagten 1 und 2, v.d. Fürsprecherin F.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Gemeinde H.________