9. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden dem Berufungskläger einerseits und den Berufungsbeklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit andererseits zu je CHF 1'000.00 auferlegt, gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern. Die Parteien sind für ihren Anteil zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. 10. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. 11. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ für das Berufungsverfahren wird wie folgt bestimmt: