33 Die Berufungsbeklagten 1 und 2 haben unter solidarischer Haftbarkeit dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie Fürsprecherin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 34 Die Kammer entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass Dispositivziffer 7 des Entscheids des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 4. Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen ist.