22.4 22.4.1 Fürsprecherin F.________ macht für das Berufungsverfahren ein amtliches Honorar von CHF 2'252.75 (entsprechend einem Aufwand von 10,33 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 25.00 sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer) geltend (pag. 493 ff.). Als volles Honorar weist sie einen Betrag von CHF 2'583.33, wiederum zzgl. Auslagen von CHF 25.00 sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer aus. Auch bei ihr erweist sich der geltend gemachte Aufwand für das amtliche Honorar als geboten und das volle Honorar ist angemessen. 22.5 Die gerundete amtliche Entschädigung berechnet sich demnach wie folgt: