Die von Rechtsanwalt E.________ geltend gemachte amtliche Entschädigung bewegt sich innerhalb des Tarifrahmens und der geltend gemachte Aufwand scheint als geboten Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ wird nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 42 KAG i.V.m. der PKV und Art. 1 EAV wie folgt bestimmt, wobei Rechtsanwalt E.________ kein volles Honorar geltend macht und damit kein nachforderbarer Betrag gemäss Art. 42a KAG zu bestimmen ist: