BSG 168.811). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Vorliegend liegt der Tarifrahmen gemäss Art. 5 Abs. 1 PKV bei CHF 3'200.00 bis CHF 15'700.00 (Streitwert CHF 38'411.00). Vor oberer Instanz können gemäss Art. 7 PKV maximal 50 % des Honorars gemäss Art. 5 PKV verlangt werden, für das vorliegende Verfahren somit maximal CHF 7'850.00. 22.3