22. 22.1 Die unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien sind infolge der obigen Kostenliquidation (Wettschlagung der Parteikosten) vom Kanton angemessen zu entschädigen. 22.2 Die Entschädigung für amtlich bestellte Anwälte bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand (Art. 42 KAG) und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG). Die Höhe des Parteikostenersatzes wiederum richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811).