BSG 161.12]). Sie werden im Umfang von je CHF 1’000.00 dem Berufungskläger einerseits und den Berufungsbeklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit andererseits auferlegt. Angesichts der beidseitig gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Gerichtskosten vorläufig zulasten des Kantons Bern. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).