Andererseits ist der Berufungskläger leistungsfähiger ist als die sich noch in Ausbildung befindenden Berufungsbeklagten, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten je hälftig einerseits dem Berufungskläger und andererseits den Berufungsbeklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Gestützt auf dieselben Überlegungen trägt jede Partei ihre eigenen oberinstanzlichen Parteikosten, unter Vorbehalt der allen Beteiligten erteilten unentgeltlichen Rechtspflege. 21.3 Die oberinstanzlichen Gerichtskosten werden auf CHF 2’000.00 bestimmt (Art. 44 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).