Einerseits gilt es zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger einige Noven eingereicht hat – insbesondere betreffend sein Einkommen -, welche er teilweise bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können (Einkommen erste Jahreshälfte 2022). Andererseits ist der Berufungskläger leistungsfähiger ist als die sich noch in Ausbildung befindenden Berufungsbeklagten, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten je hälftig einerseits dem Berufungskläger und andererseits den Berufungsbeklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.