21. 21.1 Im Berufungsverfahren werden die Prozesskosten auch in familienrechtlichen Verfahren grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip verlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 21.2 Die Vorinstanz hat Unterhalt von total CHF 76'823.00 gesprochen. Der Berufungskläger beantragte vor Obergericht eine Reduktion auf Total CHF 38'412.00 (jeweils Summe aller Unterhaltsbeiträge für C.________ und D.________ in Phasen 1 – 8 unter Annahme des Lehrabschlusses von D.________ Ende Juli 2027), also eine