Auch bei ihnen ist die Verbeiständung durch eine Rechtsanwältin erforderlich. Das Gesuch der Berufungsbeklagten 1 und 2 um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Fürsprecherin F.________ (ZK 23 170) ist daher gutzuheissen. 19.4 Für die oberinstanzlichen Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. V.