(ZK 23 111) ist folglich gutzuheissen. 19.3.2 Auch die Begehren der Berufungsbeklagten können nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal weitestgehend Ermessens- und Wertungsfragen zu prüfen waren (Berücksichtigung Lehrlingseinkommen, Aufteilung «Manko», Bestimmung künftiges Einkommen des Berufungsklägers) und bei dieser Ausgangslage die Unterstützung der Ansichten der Vorinstanz nicht aussichtslos erscheint. Auch bei ihnen ist die Verbeiständung durch eine Rechtsanwältin erforderlich.