19.3 19.3.1 Als aussichtslos im Sinne von Art. 117 Bst. b ZPO kann die teilweise gutgeheissene Berufung des Berufungsklägers zudem nicht bezeichnet werden. Die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt erscheint sodann erforderlich. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt E.________ (ZK 23 111) ist folglich gutzuheissen.