28 Die Mutter verzeichnet in dieser Phase ein «Manko» bzw. eine Mangellage im Umfang von CHF 154.00 (Einkommen CHF 3'148.00 ./. Grundbedarf CHF 3'302.00). Zu Recht sah bereits die Vorinstanz von Betreuungsunterhalt für die Berufungsbeklagte ab, da diese einem Vollzeiterwerb nachgeht. Sie hat daher keine betreuungsbedingten Einkommenseinbussen hinzunehmen, die es auszugleichen gälte. Ihre eigene Unterdeckung von CHF -154.00 ist ihr im beliegenden Berechnungblatt zu Phase 3 entsprechend als Vorabzuteilung zuzuweisen. 16.5 Phase 4 C.__