Der Berufungskläger verfügt in Phase 2 über ein Einkommen von CHF 4'800.00 und weist einen den finanziellen Mitteln angepassten familienrechtlichen Grundbedarf von CHF 4'108.00 aus (Grundbetrag CHF 1'200.00 + Miete CHF 1'200.00 + obligatorische Krankenversicherungsprämie nach Abzug Prämienverbilligung CHF 368.00 + Arbeitsweg CHF 400.00 [Auto] + Essen auswärts CHF 220.00 + Leasing CHF 545.00 + entsprechend den finanziellen Mitteln reduzierte laufende Steuern CHF 175.00). Nach Deckung dieses Bedarfs resultiert beim Berufungskläger ein Überschuss von CHF 692.00, was dem Barbedarf von D.________ entspricht.