BÄHLER, a.a.O., S. 15). C.________ ist volljährig, womit auch die Mutter grundsätzlich ihre Unterhaltspflicht mittels Geldleistungen zu erfüllen hat. Da C.________ ihren Bedarf mit ihren eigenen Einkünften (Familienzulagen und Anteil Lehrlingslohn) jedoch selbst decken kann, erübrigt sich eine Beteiligung der Mutter an einem allfälligen Barunterhalt der Tochter. Wie bereits in Phase 1 ist damit allein der Berufungskläger, dessen Überschuss vor Bereinigung der Steuern CHF 335.00 beträgt, zur Tragung des Barunterhalts von D.________ verpflichtet (Manko D.________ vor Bereinigung der Steuern: CHF 703.00).