Ein solches Vorgehen hätte ausserdem zur Folge, dass die rechtlich nicht zu Geldunterhalt verpflichtete Mutter die Lücke zum (reduzierten) familienrechtlichen Grundbedarf der Kinder zu decken hätte. Dies wäre im Ergebnis stossend und verlangt nach der oben beschriebenen Vorabzuteilung des eigenen Überschusses an die Mutter sowie nach ihrer Ausserachtlassung bei der Kürzung der jeweiligen Steuern. Die Steuern sind in einem nächsten Schritt beim Berufungskläger sowie bei C.___