CHF 313.00, ausmachend 75 % von CHF 417.00), während die Unterhaltsbeiträge für die Kinder deren Steueranteile gar nicht decken würden (Defizit von je CHF 127.00 bei reduzierten Steueranteilen von je CHF 28.00). Auf diese Weise würden sie faktisch und in Ungleichbehandlung mit dem (alleine) barunterhaltspflichtigen Vater unter das betreibungsrechtliche Existenzminimum gesetzt, während der Vater selbst einen erweiterten Bedarf angerechnet erhielte (75% seiner laufenden Steuern; vgl. Berechnungsblatt Phase1 ohne Vorabzuteilung).