Der Betrag von CHF -378.00 ist vielmehr von den laufenden Steuern des Vaters und jenen der beiden Kinder je anteilsmässig in Abzug zu bringen, bis der (als Fehlbetrag bzw. Überschuss) aufzuteilende Betrag (Zelle H83) CHF 0.00 beträgt. Würde ohne Vorabzuteilung des eigenen Überschusses an die Mutter das in Zelle H79 ausgewiesene «Manko» auch auf sie – die Mutter – verteilt, indem auch ihr Steueranteil anteilsmässig reduziert würde, so verbliebe dem Berufungskläger im Ergebnis auf Kosten der Kinder ein höherer Betrag zur Deckung seiner eigenen Steuern.