Als Folge dieser Überschuss-Vorabzuteilung ist die Kindsmutter bei der Kürzung der Steuern ausser Acht zu lassen, da ein bei ihren Steuern vorgenommener Abzug lediglich ihren eigenen Überschuss vergrössern, nicht jedoch den «aufzuteilenden Betrag» (Zelle H83) reduzieren würde. Der Betrag von CHF -378.00 ist vielmehr von den laufenden Steuern des Vaters und jenen der beiden Kinder je anteilsmässig in Abzug zu bringen, bis der (als Fehlbetrag bzw. Überschuss) aufzuteilende Betrag (Zelle H83) CHF 0.00 beträgt.