Erzielen – wie vorliegend – beide Elternteile einen Überschuss, so ist dem Naturalunterhalt insbesondere bei nicht miteinander verheirateten Eltern mittels Vorabzuteilung des Überschusses an den hauptbetreuenden Elternteil Rechnung zu tragen (BÄHLER, a.a.O., S. 15). Der Mutter ist daher ihr Überschuss von CHF 215.00, wie sie dies zu Recht geltend macht, als Vorabzuteilung zu belassen. Nach dieser Vorabzuteilung erhöht sich das in Zelle H79 ausgewiesene «Manko» von CHF -163.00 auf CHF -378.00, was in der Zelle H83 «Aufzuteilender Betrag» ausgewiesen wird.