Das Gesamt«manko» beträgt CHF-163.00. C.________ ist zu Beginn dieser Phase 15 Jahre alt und wird in deren Verlauf 16 Jahre alt, D.________ ist zwischen 13 und 14 Jahre alt. Die Mutter hat die alleinige Obhut über die beiden minderjährigen Kinder und erfüllt damit ihre Unterhaltspflicht mittels Naturalunterhalt. Da sie klarerweise nicht leistungsfähiger ist als der Berufungskläger, muss dieser grundsätzlich für den gesamten geldwerten Unterhalt der Kinder aufkommen (vgl. zur Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt: BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 273 und E. 8.1 S. 288).