Es soll dabei nicht so stark gekürzt werden, dass sich ein ursprünglich ausgewiesenes «Manko» (Zelle H79) in einen Überschuss verwandelt. Vielmehr ist nur soviel zu kürzen, dass das «Manko» verschwindet und der Gesamtüberschuss Null beträgt. Dies gilt insbesondere auch für die Steuern (BÄH- LER, a.a.O., S. 17). Die Einbussen sind dabei gleichmässig auf die Familienmitglieder zu verteilen (AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIG-HAUSER/STOLL, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B.5A_311/2019, in: FamPra.ch 2021 S. 251 ff., S. 258).