In diesem Berechnungsprogramm wird das betreibungsrechtliche Existenzminimum vom familienrechtlichen Grundbedarf nicht separat ausgeschieden. Reichen bei Verwendung dieser Berechnungsblätter die Mittel zur Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs aller Beteiligten nicht aus, so sind bei jenen Positionen, welche über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinausgehen, im umgekehrter zur oben aufgeführten Reihenfolge (E. 15.3.1) Kürzungen vorzunehmen. Es soll dabei nicht so stark gekürzt werden, dass sich ein ursprünglich ausgewiesenes «Manko» (Zelle H79) in einen Überschuss verwandelt.