15.3 15.3.1 Bei der Bedarfsermittlung bildet das betreibungsrechtliche Existenzminimum den Ausgangspunkt. Kann dieses aller Beteiligten (mit Ausnahme volljähriger Kinder) gedeckt werden und bleiben Mittel übrig, erfolgt eine Erweiterung zum familienrechtlichen Existenzminimum bzw. Grundbedarf (BÄHLER, Unterhaltsrecht – Streiflichter auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: in dubio 4_21, S. 6 ff., S. 9).