Diese erhalte keinen Betreuungsunterhalt, da sie 100% arbeite. Dies, obwohl sie die Kinder stets vollumfänglich betreut habe, während der Berufungskläger während mehrerer Jahre nicht einmal ein praxisübliches Besuchs- und Ferienrecht wahrgenommen habe. Die Mutter habe ihre Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern mit Naturalunterhalt abgegolten. Sollte zwischen ihrem eigenen Einkommen und Bedarf ein Überschuss resultieren, sei dieser aufgrund der Betreuungsverhältnisse im Rahmen der Vorabzuteilung ihr allein anzurechnen.