_ werde ihre Lehre voraussichtlich Ende Juli 2024 abschliessen. Dem Berufungskläger sei eine Beschränkung auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum während einer solch kurzen Zeit zur Ermöglichung einer angemessenen Erstausbildung der Tochter zumutbar. Für die Streichung der Steuern und der Telekom/Mobiliarversicherungs-Pauschale aus dem Bedarf der Mutter gebe es keine Gründe. Diese erhalte keinen Betreuungsunterhalt, da sie 100% arbeite.