21 Im Weiteren habe der Berufungskläger nicht nachgewiesen, dass er seine Steuerrechnungen in der Vergangenheit bezahlt hätte. Dies sei jedoch Voraussetzung für deren Berücksichtigung beim Bedarf. Dem Unterhaltsschuldner sei ausserdem auch gegenüber dem volljährigen Kind eine stärkere Einschränkung zumutbar, wenn nur noch für eine kurze Übergangszeit Unterhalt erforderlich sei, oder aber bei knappen wirtschaftlichen Verhältnissen. C.________ werde ihre Lehre voraussichtlich Ende Juli 2024 abschliessen.