Mankos 15.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe in den Phasen 1 bis 5 jeweils ein Manko festgestellt, die Pauschale für Telekom/Mobiliarversicherung sowie die laufenden Steuern jedoch nur bei ihm ausgeklammert, während sie diese Posten bei der Mutter und den Kindern voll im Bedarf berücksichtigt habe. Er hält dafür, dass beide Ausgaben bei der Bedarfsberechnung beider Parteien berücksichtigt zu bleiben haben und das Manko im Verhältnis der Steuerlast auf die Parteien zu verteilen sei. 15.2 Die Berufungsbeklagten 1 und 2 merken an, das Manko sei bei ihnen in den Phasen 1-5 grösser als der ihnen angerechnete Steueranteil.