Davon erfasst sind jedoch nur den obligatorischen Schulbesuch betreffende Ausgaben. Auslagen für (überobligatorische) Nachhilfe fallen hingegen erst als Zuschlag im Rahmen der Ermittlung des familienrechtlichen Grundbedarfs in Betracht und setzen folglich das Vorhandensein entsprechender finanzieller Mittel voraus. Zeitlich fallen diese Auslagen in Phasen 1 und 2. Während dieser beiden Phasen resultiert nach Gegenüberstellung der finanziellen Mittel und des Grundbedarfs aller Familienmitglieder eine Mangellage. Die Nachhilfekosten haben hinter den Steuerpflichten zurückzutreten.