Er macht geltend, die tatsächlichen Kosten betrügen nur CHF 110.00 monatlich, die Notwendigkeit dieser ausserschulischen Unterstützung sei nicht nachgewiesen, die Anmeldung sei von der Mutter ohne Rücksprache erfolgt und bei einer Mankosituation dürften solche Kosten ohnehin nicht berücksichtigt werden. 13.2 Die Berufungsbeklagten 1 und 2 halten dagegen, der Berufungskläger habe sich seit mehreren Jahren nicht um D.________ gekümmert und ihn schulisch nie unterstützt. D.________ sei Realschüler und wäre in schulischen Angelegenheiten sowie bei der Lehrstellensuche auf die Hilfe des Vaters angewiesen. Bislang habe