13. Ausgaben des Berufungsbeklagten 2 13.1 Der Berufungskläger stört sich daran, dass die Vorinstanz bei D.________ in den Phasen 1 – 4 (November 2020 – Juli 2023) monatlich CHF 140.00 für Nachhilfeunterricht berücksichtigt hat. Er macht geltend, die tatsächlichen Kosten betrügen nur CHF 110.00 monatlich, die Notwendigkeit dieser ausserschulischen Unterstützung sei nicht nachgewiesen, die Anmeldung sei von der Mutter ohne Rücksprache erfolgt und bei einer Mankosituation dürften solche Kosten ohnehin nicht berücksichtigt werden.