Der Berufungskläger hat ausserdem nachgewiesen, dass er nicht länger Anspruch auf Prämienverbilligung hat. Antragsgemäss sind ab Phase 3 (bzw. vorinstanzliche Phase 5, d.h. ab August 2023) bei seinem Bedarf Krankenversicherungsprämien in der Höhe von CHF 458.00 zu berücksichtigen (vgl. pag. 431 sowie Berechnungstabellen des Berufungsklägers, BB9).