12.3 Der Berufungskläger hat die Prämienrechnung für Januar 2023 (CHF 458.40) sowie ein Schreiben des Amts für Sozialversicherungen vom 18. November 2022 eingereicht, wonach ihm für das Jahr 2023 aufgrund veränderter finanzieller Verhältnisse keine Prämienverbilligung zustehe (BB 7 und 8). Aus den Vorakten ist ersichtlich, dass die Prämie für die Grundversicherung bei derselben Krankenkasse im Jahr 2022 CHF 437.35 betragen hat (ohne Prämienverbilligung).