Er habe nicht die Police 2023, sondern lediglich die Prämienrechnung für Januar 2023 eingereicht. Daraus sei nicht ersichtlich, ob es sich lediglich um die KVG-Prämie oder auch um solche für Zusatzversicherungen handle. 12.3 Der Berufungskläger hat die Prämienrechnung für Januar 2023 (CHF 458.40) sowie ein Schreiben des Amts für Sozialversicherungen vom 18. November 2022 eingereicht, wonach ihm für das Jahr 2023 aufgrund veränderter finanzieller Verhältnisse keine Prämienverbilligung zustehe (BB 7 und 8).