durchschnittlich CHF 250.00) erschiene auch die Berücksichtigung eines höheren Lohnanteils von D.________ ab dem 2. Lehrjahr zumutbar, wenn die Gegenüberstellung des durchschnittlichen Freibetrages von D.________ mit dem Überschussanteil des Vaters mit einer Gesamtüberschussverteilung nach Massgabe von grossen und kleinen Köpfen verglichen wird. Dies unterbleibt jedoch vorliegend, weil der Berufungskläger selbst keine höhere Berücksichtigung von D.________s Lohn verlangt, D.________s genauer Lohn ausserdem unbekannt ist und auch der Berufungskläger hierzu keinerlei Angaben macht, ein Einkommen