Dies erschiene angesichts der eher knappen Mittel unangemessen, während eine Verteilung des Überschusses des Vaters nach grossen und kleinen Köpfen den Vorgaben des Bundesgerichts entspricht und keine Gründe für eine Abweichung davon vorliegen. D.________s Lehrlingseinkommen wird nach dem Gesagten zu CHF 550.00 ohne Ausscheidung eines Freibetrags berücksichtigt. 11.3.9 In Phase 4 (August 2024 bis zum Abschluss von D.________s Erstausbildung, voraussichtlich Juli 2027) hat C.________ ihre Lehre bereits abgeschlossen und bleibt bei der Unterhaltsberechnung daher unberücksichtigt.